Kann ich als Betreiber persönlich haften, wenn ein Dachunfall passiert?

Ein Dachunfall kann innerhalb von Sekunden passieren. Wer als Betreiber eines Gebäudes mit Flachdach Personen Zugang zum Dach gewährt, ob für Wartungsarbeiten, Inspektionen oder den Betrieb von PV-Anlagen, trägt eine Verantwortung, die weit über das Organisatorische hinausgeht. Die entscheidende Frage lautet: Haftet der Betreiber persönlich, wenn trotz allem jemand abstürzt? Die Antwort ist in vielen Fällen eindeutig und unangenehm zugleich. Wer die rechtlichen Grundlagen der Absturzsicherung auf Flachdächern nicht kennt, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern unter Umständen auch strafrechtliche Konsequenzen.

Dieser Artikel richtet sich an Betriebsleiter, Facility Manager, Sicherheitsbeauftragte und alle, die Verantwortung für gewerblich genutzte Gebäude tragen. Er erklärt, wann die Haftung greift, warum Delegation allein nicht schützt und welche konkreten Maßnahmen rechtliche Sicherheit schaffen.

Wann greift die Verkehrssicherungspflicht auf Flachdächern?

Wer ein Gebäude betreibt oder besitzt, ist verpflichtet, Gefahrenquellen auf diesem Gebäude zu beseitigen oder zumindest abzusichern. Diese sogenannte Verkehrssicherungspflicht gilt nicht nur für öffentlich zugängliche Bereiche, sondern ausdrücklich auch für Dachflächen, die von Beschäftigten oder Dienstleistern betreten werden. Sobald ein Flachdach im Rahmen von Wartungs- oder Instandhaltungsarbeiten zugänglich ist, entsteht eine konkrete Schutzpflicht.

Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus einer Kombination aus zivilrechtlichen Normen, dem Arbeitsschutzgesetz und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften. Besonders relevant ist die DGUV Information 201-056 in der Ausgabe September 2025, die Planungsgrundlagen zur Auswahl von Absturzschutzsystemen auf Dächern beschreibt. Sie definiert, ab welcher Absturzhöhe Sicherungsmaßnahmen zwingend erforderlich sind und welche Systeme als geeignet anerkannt werden. Gemäß der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Verbindung mit der ASR A2.1 besteht ab einer Absturzhöhe von mehr als 1,00 m die Pflicht zur Absturzsicherung. Der sogenannte Gefahrenbereich Absturz erstreckt sich dabei bis zu 2,00 m zur Absturzkante, innerhalb dessen Maßnahmen gegen Absturz zwingend zu treffen sind.

Für Betreiber bedeutet das konkret: Bereits das passive Dulden von Dacharbeiten ohne geeignete Schutzvorrichtungen kann als Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gewertet werden. Es spielt keine Rolle, ob die Arbeiten von eigenem Personal oder externen Dienstleistern durchgeführt werden. Die Pflicht zur Absicherung der Absturzkante am Flachdach bleibt beim Betreiber.

Zivilrechtliche und strafrechtliche Haftungsrisiken im Überblick

Die Haftungsrisiken bei einem Dachunfall sind zweigeteilt und können beide gleichzeitig eintreten. Im Zivilrecht drohen Schadensersatzforderungen, die Behandlungskosten, Verdienstausfall, Schmerzensgeld und im schlimmsten Fall lebenslange Rentenzahlungen umfassen können. Wenn eine Berufsgenossenschaft nach einem Arbeitsunfall Leistungen erbringt, kann sie diese Kosten unter bestimmten Voraussetzungen beim Betreiber regressieren.

Strafrechtliche Dimension

Neben der zivilrechtlichen Verantwortung droht bei schweren Unfällen oder Todesfällen auch ein Strafverfahren. Fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung sind keine theoretischen Szenarien, sondern kommen in der Praxis vor, wenn nachgewiesen wird, dass bekannte Sicherheitsmängel nicht behoben wurden. Die Staatsanwaltschaft prüft in solchen Fällen, ob der Betreiber von der Gefahrenlage wusste oder hätte wissen müssen.

Haftung der Geschäftsführung

Besonders heikel ist die Situation für Geschäftsführer und leitende Angestellte. In Kapitalgesellschaften haftet die Geschäftsführung persönlich, wenn sie Arbeitsschutzpflichten vernachlässigt hat. Die juristische Person schützt in diesem Bereich nicht. Wer als Betriebsleiter oder Sicherheitsbeauftragter nachweislich von ungesicherten Absturzkanten am Flachdach wusste und keine Maßnahmen eingeleitet hat, kann persönlich zur Verantwortung gezogen werden.

Delegation schützt nicht automatisch vor Haftung

Ein weit verbreiteter Irrglaube lautet: Wenn ein externer Dienstleister die Dacharbeiten übernimmt, liegt die Verantwortung allein bei diesem. Das stimmt so nicht. Zwar kann die operative Durchführungspflicht delegiert werden, die Organisationspflicht verbleibt jedoch beim Betreiber.

Konkret bedeutet das: Der Betreiber muss sicherstellen, dass der beauftragte Dienstleister qualifiziert ist, die Arbeit sicher ausführen kann und dass die baulichen Voraussetzungen für eine sichere Arbeit überhaupt gegeben sind. Fehlt ein normkonformes Absturzsicherungssystem auf dem Dach, kann kein Dachdecker und kein Wartungstechniker sicher arbeiten, unabhängig von seiner eigenen Ausrüstung.

Gerichte haben in der Vergangenheit wiederholt festgestellt, dass die Übertragung von Aufgaben an Dritte nur dann haftungsbefreiend wirkt, wenn diese Übertragung nachvollziehbar dokumentiert, der Auftragnehmer sorgfältig ausgewählt und die Ausführung zumindest stichprobenartig überwacht wurde. Wer einen Auftrag erteilt und danach nichts mehr kontrolliert, ist im Schadensfall nicht automatisch aus der Verantwortung entlassen.

Normkonforme Absturzsicherung als zentrales Haftungsschutzinstrument

Der wirksamste Schutz vor persönlicher Haftung ist die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten, und dazu gehört an erster Stelle eine normkonforme Absturzsicherung für Flachdächer. Kollektivschutzsysteme, also Umwehrungen wie Geländer oder Brüstungen, die ohne individuelles Anseilen wirken, gelten dabei als die sicherste und rechtlich bevorzugte Lösung. Nach dem in § 4 des Arbeitsschutzgesetzes verankerten Rangfolgenprinzip (STOP-Prinzip) haben kollektiv-technische Schutzmaßnahmen stets Vorrang vor individuellen Schutzmaßnahmen wie dem Einsatz persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSA gegen Absturz).

Umwehrungen nach den Anforderungen der ASR A2.1 sichern die Absturzkante dauerhaft und schützen alle Personen auf dem Dach, ohne dass diese selbst aktiv werden müssen. Das unterscheidet Kollektivschutz grundlegend von individuellen Anschlageinrichtungen mit PSA gegen Absturz, bei denen die Schutzwirkung vom korrekten Verhalten jedes einzelnen Nutzers abhängt. Im gewerblichen Umfeld mit wechselnden Dienstleistern und Wartungsteams ist ein passives, immer wirksames System deutlich zuverlässiger.

Selbsttragende Geländer als dachdurchdringungsfreie Lösung

Besonders auf Flachdächern mit Abdichtungsschichten oder Begrünung sind selbsttragende Geländer für Flachdächer eine praxisnahe Lösung. Auflastgehaltene Seitenschutzsysteme werden durch Ballastierung gehalten und erfordern keine Dachdurchdringung, was die Dachkonstruktion schützt und die Installation erheblich vereinfacht. Gemäß DGUV Information 201-056 sind Umwehrungen in Wartungs- und Instandhaltungsbereichen so zu planen und auszuführen, dass sie an der Oberkante eine Horizontallast von 500 N/m aufnehmen können; in begründeten Ausnahmefällen aus statischen oder baukonstruktiven Gründen ist eine aufnehmbare Horizontallast von 300 N/m ausreichend. Ergänzt durch gesicherte Dachzustiege und gekennzeichnete Wartungswege entsteht ein vollständiges Sicherheitssystem, das Betreiber nachweisbar ihrer Pflicht nachkommen lässt.

Entscheidend ist dabei die lückenlose Dokumentation: Abnahmeprotokoll, Prüfberichte und die regelmäßige Wartung gemäß den Vorgaben der DGUV Information 201-056 sowie den Herstellervorgaben sind im Schadensfall der Nachweis, dass der Betreiber seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist. Für permanente Anschlageinrichtungen der Ausstattungsklassen B und C sollte der zeitliche Abstand zwischen den Prüfungen nicht mehr als 12 Monate betragen.

Praktische Schritte zur rechtssicheren Absicherung als Betreiber

Rechtssicherheit entsteht nicht durch gute Absichten, sondern durch nachweisbare Maßnahmen. Der erste Schritt ist eine strukturierte Bestandsaufnahme des Flachdachs: Welche Bereiche werden betreten, welche Absturzkanten existieren, welche Zugangswege führen auf das Dach und welche Schutzmaßnahmen sind bereits vorhanden?

Auf Basis dieser Analyse lässt sich ein Sicherheitskonzept entwickeln, das den tatsächlichen Gegebenheiten des Gebäudes entspricht. Dabei sollten folgende Punkte systematisch abgearbeitet werden:

  • Dokumentation aller Dachflächen und Zugangspunkte mit Angabe der Absturzhöhen
  • Prüfung, ob bestehende Umwehrungen oder Absturzsicherungssysteme den aktuellen Normen entsprechen
  • Planung und Installation normkonformer Kollektivschutzsysteme entsprechend der zutreffenden Ausstattungsklasse (AK-A, AK-B oder AK-C) gemäß DGUV Information 201-056, bevorzugt als dauerhafte Umwehrung
  • Schriftliche Regelung, wer das Dach unter welchen Bedingungen betreten darf
  • Beauftragung regelmäßiger Prüfungen durch qualifizierte Personen gemäß den Herstellervorgaben und den Anforderungen der DGUV Information 201-056 mit vollständiger Dokumentation
  • Klare schriftliche Übertragung von Verantwortlichkeiten, sofern Aufgaben delegiert werden

Wer diese Schritte konsequent umsetzt, hat im Schadensfall eine deutlich bessere Ausgangslage. Noch wichtiger: Ein durchdachtes Sicherheitssystem verhindert Unfälle, bevor sie passieren. Gerade bei Gebäuden mit PV-Anlagen, die regelmäßige Wartungsbesuche auf dem Dach erfordern, ist eine professionell geplante Absturzsicherung auf dem Dach keine optionale Zusatzmaßnahme, sondern eine rechtliche Grundvoraussetzung.

Wer frühzeitig, idealerweise schon in der Planungsphase eines Gebäudes oder einer Dachsanierung, ein Fachunternehmen einbindet, spart langfristig Kosten und vermeidet die rechtlichen Risiken, die mit nachträglichen Nachrüstungen unter Zeitdruck verbunden sind. CONMAT begleitet Betreiber genau in dieser Phase: von der ersten Objektanalyse über die normkonforme Planung bis zur dokumentierten Montage und laufenden Prüfung.

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