Welche Strafen drohen bei fehlender Absturzsicherung auf dem Dach?

Wer auf einem Flachdach Arbeiten ausführen lässt, trägt als Arbeitgeber oder Bauherr eine erhebliche Verantwortung. Fehlt eine normkonforme Absturzsicherung auf dem Dach, drohen nicht nur Bußgelder, sondern im Ernstfall auch strafrechtliche Konsequenzen und massive zivilrechtliche Haftungsrisiken. Gerade bei Wartungsarbeiten an PV-Anlagen oder haustechnischen Einrichtungen wird die Absturzgefahr auf Flachdächern häufig unterschätzt, obwohl die rechtlichen Anforderungen eindeutig sind. Dieser Artikel gibt einen strukturierten Überblick darüber, welche Sanktionen bei fehlender Absturzsicherung konkret drohen und wie sich Unternehmen wirksam schützen können.

Rechtliche Grundlagen der Absturzsicherungspflicht

Die Pflicht zur Absturzsicherung bei Dacharbeiten ergibt sich aus einem klar geregelten Normengefüge. Zentrale Grundlage ist die DGUV Information 201-056 „Schutzmaßnahmen gegen Absturz auf Dächern“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Sie definiert verbindlich, wann und wie Beschäftigte auf Dächern gegen Absturz zu sichern sind, und konkretisiert dabei insbesondere die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sowie der Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“. Ergänzt wird sie durch die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 2121) sowie die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die gemeinsam den rechtlichen Rahmen für sichere Arbeitsplätze auf erhöhten Flächen abstecken.

Entscheidend ist dabei: Die Sicherungspflicht gilt nicht erst ab einer bestimmten Gebäudehöhe, sondern setzt bereits bei einer Absturzhöhe von mehr als einem Meter ein. Darüber hinaus erstreckt sich der sogenannte Gefahrenbereich Absturz auf einen Bereich von bis zu 2,00 m zur Absturzkante, innerhalb dessen Beschäftigte stets gegen Absturz gesichert sein müssen. Für Flachdächer an Industriegebäuden, größeren Bürokomplexen oder Wohnbauten mit ausgedehnten Dachflächen bedeutet das, dass praktisch jede Dachbegehung unter die Absturzsicherung-Dach-Vorschriften fällt. Kollektivschutzlösungen wie ortsfeste Umwehrungen haben dabei nach dem STOP-Prinzip gemäß § 4 Arbeitsschutzgesetz Vorrang vor individuellen Sicherungssystemen, weil sie zuverlässiger schützen und keine aktive Mitwirkung des Nutzers erfordern.

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Gefährdungsbeurteilung schriftlich zu dokumentieren und geeignete Schutzmaßnahmen dauerhaft vorzuhalten. Eine einmalige Sicherung für den Moment reicht rechtlich nicht aus. Wer regelmäßig Fachleute auf das Dach schickt, etwa zur Inspektion von PV-Anlagen oder zur Wartung von Lüftungsanlagen, muss eine ortsfeste Lösung vorhalten, die jederzeit nutzbar ist.

Bußgelder, Haftung und strafrechtliche Konsequenzen

Verstöße gegen die Absturzsicherungspflicht können empfindliche Folgen haben. Bereits ohne Unfall drohen bei Kontrollen Bußgelder, die je nach Schwere des Verstoßes und Bundesland im vierstelligen Bereich liegen können. Wird ein Mangel beanstandet und nicht fristgerecht behoben, können Zwangsgelder verhängt oder Arbeiten behördlich untersagt werden.

Kommt es zu einem Unfall, verschärft sich die Lage erheblich. Verantwortliche Personen, also Arbeitgeber, Bauleiter oder Sicherheitsbeauftragte, können strafrechtlich wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung verfolgt werden. Das Strafgesetzbuch sieht in solchen Fällen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren vor. Entscheidend für die strafrechtliche Bewertung ist dabei die Frage, ob die Verantwortlichen die Gefahr kannten oder hätten kennen müssen und trotzdem keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen haben.

Zivilrechtlich haften Arbeitgeber gegenüber Verletzten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, sofern die Berufsgenossenschaft nicht ausschließlich leistungspflichtig ist. Gerade bei schweren Dauerschäden können sich diese Summen auf mehrere hunderttausend Euro belaufen. Das macht deutlich: Die Investition in eine normkonforme Absturzsicherung für Flachdächer ist wirtschaftlich deutlich günstiger als die Folgekosten eines vermeidbaren Unfalls.

Kontrollen durch Behörden und Berufsgenossenschaften

Kontrollen erfolgen in Deutschland auf zwei Ebenen: durch die staatlichen Arbeitsschutzbehörden der Länder und durch die Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Beide Institutionen sind berechtigt, Betriebe unangemeldet zu besichtigen und den Zustand von Arbeitsstätten zu prüfen, einschließlich Dachflächen und Zugangswegen.

Die Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften sind dabei keine reinen Kontrolleure, sondern auch Berater. In der Praxis zeigen Betriebsbegehungen jedoch, dass Mängel bei der Absturzsicherung auf dem Dach zu den häufig festgestellten Verstößen zählen. Werden Defizite festgestellt, ergeht in der Regel eine schriftliche Mängelankündigung mit Fristsetzung. Wird diese ignoriert, kann die Behörde Zwangsmittel einsetzen oder die zuständige Staatsanwaltschaft informieren.

Besonders im Fokus stehen Betriebe, die regelmäßig Dacharbeiten durchführen lassen, etwa im Rahmen der Wartung von PV-Anlagen, Klimatechnik oder Lichtkuppeln. Auch Baumaßnahmen, bei denen Fremdfirmen auf das Dach geschickt werden, unterliegen der Kontrolle. Der koordinierende Auftraggeber trägt dabei eine Mitverantwortung dafür, dass die beauftragten Unternehmen unter sicheren Bedingungen arbeiten.

Versicherungsschutz und Regressrisiken bei Unfällen

Ein weit verbreiteter Irrtum ist die Annahme, dass der Versicherungsschutz im Schadensfall automatisch greift. Tatsächlich prüfen Versicherungen bei Unfällen sehr genau, ob alle gesetzlichen Sicherheitspflichten eingehalten wurden. Fehlt eine vorgeschriebene Flachdach-Absturzsicherung oder wurde die mindestens jährlich vorgeschriebene Prüfpflicht für permanente Anschlageinrichtungen gemäß den Herstellervorgaben und den Anforderungen der DGUV Information 201-056 nicht erfüllt, kann die Versicherung Leistungen kürzen oder vollständig verweigern.

Die Berufsgenossenschaft übernimmt zwar die unmittelbaren Leistungen für verunfallte Beschäftigte, hat aber das Recht auf Regress gegenüber dem Unternehmen, wenn der Unfall auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften beruht. In der Praxis bedeutet das: Wer wissentlich auf eine vorgeschriebene Absturzsicherung verzichtet, riskiert, die gesamten Kosten der Berufsgenossenschaft erstattet zu bekommen. Diese können bei schweren Unfällen mit langfristiger Rehabilitation schnell in den sechsstelligen Bereich steigen.

Auch Betriebshaftpflichtversicherungen enthalten häufig Klauseln, die Leistungen ausschließen, wenn grundlegende Sicherheitsvorschriften missachtet wurden. Für Facility Manager und Betriebsleiter ist es daher ratsam, den eigenen Versicherungsvertrag gezielt auf solche Ausschlussklauseln zu prüfen und die Absturzsicherung nicht als optionale Ausgabe, sondern als versicherungsrelevante Pflichtmaßnahme zu behandeln.

Nachrüstung als Schutz vor Sanktionen

Für viele Bestandsgebäude stellt sich die Frage, wie eine normkonforme Absturzsicherung nachträglich realisiert werden kann, ohne das Dach zu beschädigen oder aufwendige Baumaßnahmen auszulösen. Moderne Kollektivschutzlösungen bieten hier erhebliche Flexibilität. Auflastgehaltene Seitenschutzsysteme oder Umwehrungen, die ohne Dachdurchdringung auskommen, lassen sich auf nahezu jedem Flachdach nachrüsten, ohne die Dachabdichtung zu beeinträchtigen.

Ein strukturiertes Vorgehen bei der Nachrüstung beginnt mit einer Bestandsaufnahme: Welche Bereiche des Dachs werden betreten, welche Absturzkanten sind vorhanden, und welche statischen Gegebenheiten müssen berücksichtigt werden? Auf dieser Grundlage lässt sich ein Konzept entwickeln, das die normativen Anforderungen erfüllt – einschließlich der Eingruppierung in die passende Ausstattungsklasse (AK-A, AK-B oder AK-C) gemäß DGUV Information 201-056 – und zugleich wirtschaftlich umsetzbar ist. CONMAT begleitet diesen Prozess von der ersten Analyse über die Planung bis zur fachgerechten Montage und übernimmt auf Wunsch auch den Rückbau veralteter oder nicht normkonformer Systeme.

Wer jetzt handelt, schützt nicht nur seine Beschäftigten, sondern sichert auch die eigene Haftungsposition ab. Eine lückenlos dokumentierte, geprüfte und normkonforme Absturzsicherung ist im Streitfall der stärkste Nachweis dafür, dass die Sorgfaltspflichten erfüllt wurden. Regelmäßige Prüfungen permanenter Anschlageinrichtungen – mindestens einmal jährlich durch eine qualifizierte Person gemäß den Anforderungen der DGUV Information 201-056 – sollten dabei fest in den Wartungskalender aufgenommen werden, damit die Anlage dauerhaft den gesetzlichen Anforderungen entspricht und der Schutz für alle Dachbegehungen zuverlässig gewährleistet bleibt.

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