Wer als Betriebsleiter, Sicherheitsbeauftragter oder Facility Manager ein Gebäude mit Flachdach betreibt, muss jederzeit damit rechnen, dass die Berufsgenossenschaft einen Betriebsbesuch ankündigt oder auch unangemeldet vorbeischaut. Gerade bei Dacharbeiten im Zusammenhang mit der Wartung von PV-Anlagen, Lüftungsanlagen oder anderen technischen Einrichtungen wird die Absturzsicherung auf Flachdächern besonders kritisch unter die Lupe genommen. Wer dann nicht vorbereitet ist, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern im schlimmsten Fall die Betriebsunterbrechung.
Dieser Artikel erklärt, was die Berufsgenossenschaft bei einem Betriebsbesuch konkret prüft, welche technischen Anforderungen an Absturzsicherungen auf Flachdächern gelten, welche Unterlagen vorliegen müssen und wie typische Mängel vermieden werden können.
Anlass und Ablauf eines BG-Betriebsbesuchs
Ein Betriebsbesuch der Berufsgenossenschaft erfolgt entweder anlassbezogen, zum Beispiel nach einem gemeldeten Arbeitsunfall, oder im Rahmen der regulären Beratungs- und Überwachungstätigkeit. Die Aufsichtspersonen der BG sind gesetzlich dazu berechtigt, Betriebe zu betreten, Besichtigungen durchzuführen und Auskunft zu verlangen. Grundlage für die Prüfung von Dacharbeitsplätzen ist insbesondere die DGUV Information 201-056, die als zentrale Planungsgrundlage zur Auswahl von Absturzschutzsystemen auf Dächern gilt.
Der Ablauf beginnt in der Regel mit einem Einführungsgespräch, bei dem der Prüfer den Betriebsverantwortlichen nach der Organisation der Arbeitssicherheit befragt. Anschließend folgt die Begehung der relevanten Bereiche, bei Flachdächern also die Dachfläche selbst, der Zugang sowie alle dort installierten Sicherungssysteme. Der Prüfer dokumentiert seine Feststellungen und kann bei Mängeln sofortige Abhilfemaßnahmen oder Fristen zur Nachbesserung anordnen.
Technische Prüfpunkte bei Absturzsicherungen auf Flachdächern
Die Aufsichtsperson prüft zunächst, ob überhaupt eine normkonforme Absturzsicherung vorhanden ist. Bei Flachdächern besteht gemäß ASR A2.1 ab einer Absturzhöhe von mehr als 1,00 m grundsätzlich Sicherungspflicht, sobald Personen die Dachfläche betreten. Der Gefahrenbereich Absturz erstreckt sich dabei bis zu 2,00 m zur Absturzkante. Kollektivschutzlösungen wie Umwehrungen haben dabei nach dem Rangfolgenprinzip des Arbeitsschutzgesetzes (STOP-Prinzip) Vorrang vor individuellen Sicherungsmaßnahmen, da sie kontinuierlichen Schutz ohne aktives Zutun der arbeitenden Person bieten.
Geländersysteme und deren Anforderungen
Umwehrungen auf Flachdächern müssen den Anforderungen der ASR A2.1 entsprechen. Für Bereiche und Verkehrswege, die nur zu Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten begangen werden, sind Umwehrungen mit einer aufnehmbaren Horizontallast von 500 N/m zu planen und auszuführen. Ist dies aus statischen oder baukonstruktiven Gründen nicht realisierbar, sind Seitenschutzsysteme mit 300 N/m zulässig. Temporäre Seitenschutzsysteme müssen der DIN EN 13374 entsprechen; für Flachdächer ist die Klasse A bei Dachneigungen bis 10° geeignet. Die Mindesthöhe von Umwehrungen beträgt 1,00 m; ab einer Gebäudehöhe von mehr als 12,00 m ist eine Mindesthöhe von 1,10 m einzuhalten. Die Aufsichtsperson prüft, ob das System standsicher ist, ob die Ballastierung korrekt berechnet wurde und ob keine sichtbaren Schäden an Pfosten, Riegeln oder Fußplatten vorliegen.
Dachüberstiege und Zugangslösungen
Auch der Zugang zum Dach steht auf der Prüfliste. Ortsfeste Steigleitern an baulichen Anlagen müssen der DIN 18799 sowie der ASR A1.8 entsprechen. Steigleitern mit mehr als 5,00 m Fallhöhe müssen mit Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz ausgestattet sein. Steigleitern mit Steigschutzeinrichtungen werden empfohlen; die Kombination von Rückenschutz und Steigschutzeinrichtungen ist nicht zulässig. Geprüft wird außerdem, ob der Übergang vom Aufstieg auf die Dachfläche sicher gestaltet ist und ob keine Lücken im Schutzsystem bestehen, etwa zwischen dem Ende der Leiter und dem Beginn der Umwehrung. Am Zugang zur Dachfläche mit einem Dachausstieg oder einer Anlegeleiter ist in erreichbarer Nähe – maximal 60 cm entfernt – eine geeignete Anschlageinrichtung oder ein Sicherheitsdachhaken zu setzen.
Lichtkuppeln und Durchsturzgefahr
Lichtkuppeln, Lichtbänder und Lichtplatten sowie weitere Belichtungselemente und nicht betretbare Bauteile oder Flächen stellen eine häufig unterschätzte Absturzgefahr dar. Gemäß DGUV Information 201-056 sind Dachoberlichter permanent und dauerhaft gegen Durchsturz auszuführen oder dauerhaft gegen Durchsturz zu sichern, beispielsweise durch Verglasung nach DIN 18008-6, Verstrebungen, Gitter, Auffangnetze oder umlaufenden Seitenschutz. Die Berufsgenossenschaft prüft, ob diese Anforderungen erfüllt sind. Ungesicherte oder verwitterte Lichtkuppeln führen regelmäßig zu Beanstandungen.
Dokumentation und Nachweise, die vorliegen müssen
Neben der technischen Ausführung spielt die Dokumentation eine entscheidende Rolle. Wer keine Unterlagen vorweisen kann, hat selbst bei einwandfreier Anlage ein Problem, denn die Berufsgenossenschaft erwartet den Nachweis, dass das System fachgerecht geplant, montiert und regelmäßig geprüft wurde.
Folgende Unterlagen sollten jederzeit griffbereit sein:
- Übereinstimmungserklärung und Montagedokumentation der installierten permanenten Anschlageinrichtungen gemäß DGUV Information 201-056
- Statischer Nachweis beziehungsweise Herstellerfreigabe für auflastgehaltene Systeme
- Leistungserklärung des Herstellers (CE-Kennzeichnung) bei Bauprodukten nach harmonisierten europäischen Normen, z. B. DIN EN 17235
- Prüfprotokoll der letzten Prüfung: bei permanenten Anschlageinrichtungen (Ausstattungsklassen B und C) mindestens jährlich; bei Anschlageinrichtungen, die bis einschließlich 2015 montiert wurden, durch eine sachkundige Person nach DGUV Grundsatz 312-906
- Gefährdungsbeurteilung für Dacharbeiten im Betrieb
- Betriebsanweisung für die Nutzung der Dachfläche
Die Prüfpflicht für permanente Anschlageinrichtungen wird von vielen Betreibern unterschätzt. Der zeitliche Abstand zwischen den Prüfungen sollte bei Anschlageinrichtungen der Ausstattungsklassen B und C nicht mehr als 12 Monate betragen. Selbst eine normgerecht installierte Anlage verliert ihre Rechtssicherheit, wenn die vorgeschriebene wiederkehrende Prüfung nicht nachgewiesen werden kann. Prüfprotokolle sollten daher vollständig und aktuell vorliegen.
Häufige Mängel und deren Konsequenzen
In der Praxis zeigen sich bei BG-Betriebsbesuchen immer wieder ähnliche Schwachstellen. Das Wissen um diese typischen Mängel hilft, gezielt gegenzusteuern.
Zu den häufigsten Beanstandungen gehören:
- Fehlende oder unvollständige Absturzsicherung: Bereiche der Dachfläche, die regelmäßig betreten werden, sind nicht oder nur teilweise gesichert; insbesondere der Gefahrenbereich Absturz von 2,00 m zur Absturzkante ist nicht dauerhaft gekennzeichnet und abgesperrt.
- Veraltete oder beschädigte Systeme: Korrosion, gebrochene Schweißnähte oder lose Ballastierungen machen bestehende Umwehrungen unwirksam.
- Keine aktuelle Prüfdokumentation: Die letzte Prüfung liegt mehr als zwölf Monate zurück oder wurde nicht protokolliert.
- Ungesicherte Dachoberlichter: Durchsturzgefahr durch fehlende oder beschädigte Abdeckgitter, Schutznetze oder sonstige dauerhafte Durchsturzsicherungen an Lichtkuppeln, Lichtbändern und Lichtplatten.
- Fehlende Gefährdungsbeurteilung: Der Betrieb hat keine schriftliche Analyse der Absturzgefahren auf dem Dach erstellt.
Die Konsequenzen reichen von schriftlichen Mängelberichten mit Fristsetzung über Bußgelder bis hin zur Untersagung von Dacharbeiten. Bei schwerwiegenden Mängeln oder einem vorangegangenen Unfall kann die BG auch strafrechtlich relevante Informationen an die zuständigen Behörden weitergeben. Betriebsunterbrechungen, Regressforderungen und Imageschäden sind weitere reale Risiken.
Maßnahmen zur optimalen Vorbereitung auf die BG-Kontrolle
Eine gute Vorbereitung beginnt nicht erst, wenn der Prüftermin angekündigt wird, sondern mit einem dauerhaft sicheren und dokumentierten Zustand der Dachfläche. Wer die folgenden Schritte systematisch umsetzt, ist für einen Betriebsbesuch jederzeit gewappnet.
Der erste Schritt ist eine ehrliche Bestandsaufnahme: Welche Bereiche des Dachs werden regelmäßig betreten? Sind alle Zugänge, Arbeitsbereiche und Absturzkanten mit normkonformen Kollektivschutzsystemen gesichert? Gibt es Dachoberlichter oder andere Durchsturzgefahren, die noch nicht dauerhaft gesichert sind? Liegt eine Bewertung der Dachfläche anhand der Ausstattungsklassen A, B oder C gemäß DGUV Information 201-056 vor? Diese Fragen sollten schriftlich beantwortet und in der Gefährdungsbeurteilung festgehalten werden.
Im zweiten Schritt sollte die Dokumentation vollständig zusammengestellt werden. Übereinstimmungserklärungen, Montagedokumentationen, Herstellernachweise, Prüfberichte und Betriebsanweisungen gehören in eine übersichtliche, leicht zugängliche Akte. Fehlende Unterlagen sollten umgehend beim Montagebetrieb oder Hersteller angefordert werden.
Drittens empfiehlt sich eine interne Vorbegehung der Dachfläche, idealerweise gemeinsam mit dem Sicherheitsbeauftragten. Dabei werden sichtbare Schäden an Umwehrungen, Anschlageinrichtungen, Steigleitern und Dachüberstiegen erfasst und dokumentiert. Reparaturbedarf sollte vor dem BG-Besuch behoben werden, nicht danach.
Wer unsicher ist, ob die bestehende Anlage noch den aktuellen Normanforderungen entspricht, sollte einen Fachbetrieb mit der Überprüfung beauftragen. CONMAT bietet als Spezialist für Flachdach-Absturzsicherungen genau diese Kombination aus technischer Prüfung, Dokumentation und gegebenenfalls Nachrüstung an, alles aus einer Hand und mit lückenlosem Nachweis für die Berufsgenossenschaft. Eine frühzeitige Abstimmung mit einem erfahrenen Partner gibt Betreibern die Sicherheit, dass sowohl die Anlage als auch die Unterlagen im Ernstfall standhalten.
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