Wie oft wird das Fehlen von Absturzsicherungen bei Kontrollen beanstandet?

Absturzsicherungen auf Flachdächern sind keine optionale Maßnahme, sondern eine gesetzliche Pflicht. Dennoch zeigt die Praxis bei Begehungen durch Berufsgenossenschaften und Arbeitsschutzbehörden immer wieder dasselbe Bild: Fehlende oder mangelhafte Absturzsicherungen gehören zu den am häufigsten beanstandeten Mängeln auf gewerblichen Flachdächern. Wer als Betriebsleiter, Facility Manager oder Sicherheitsbeauftragter verantwortlich ist, sollte wissen, was Prüfer konkret bemängeln, welche Konsequenzen drohen und wie sich Beanstandungen systematisch vermeiden lassen.

Die Frage, wie oft das Fehlen von Absturzsicherungen bei Kontrollen tatsächlich auffällt, lässt sich nicht mit einer einzigen Zahl beantworten. Die Beanstandungsquoten variieren je nach Branche, Gebäudetyp und Region. Was jedoch branchenübergreifend gilt: Flachdächer bei Industriegebäuden und größeren Bürogebäuden stehen besonders häufig im Fokus, weil dort regelmäßige Dacharbeiten, etwa die Wartung von PV-Anlagen oder Lüftungsanlagen, stattfinden und die Absturzgefahr oft unterschätzt wird.

Beanstandungsquoten bei Begehungen: Was die Zahlen zeigen

Bei Begehungen durch die Berufsgenossenschaft oder die staatliche Arbeitsschutzbehörde werden Absturzsicherungen auf Flachdächern überdurchschnittlich häufig als mangelhaft eingestuft. Branchenbeobachtungen und Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass in vielen Betrieben der Bereich Dacharbeit und Absturzsicherung zu den vernachlässigten Themen zählt, weil Dacharbeiten selten im täglichen Fokus des Sicherheitsmanagements stehen.

Besonders auffällig ist die Diskrepanz zwischen dem subjektiven Sicherheitsgefühl auf dem Dach und der tatsächlichen Rechtslage. Viele Unternehmen gehen davon aus, dass sporadische Wartungsbesuche ohne Absturzsicherung toleriert werden. Die DGUV Information 201-056, die zentrale Planungsgrundlage zur Auswahl von Absturzschutzsystemen auf Dächern, lässt jedoch keinen Spielraum: Sobald Arbeiten auf oder an einem Flachdach stattfinden und Absturzgefahr besteht, sind geeignete Schutzmaßnahmen verpflichtend. Bereits ab einer Absturzhöhe von mehr als 1,00 m sind gemäß ASR A2.1 an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen Schutzvorrichtungen vorzusehen. Fehlt ein normkonformes Flachdach-Schutzgeländer oder ein gesicherter Dachüberstieg, ist eine Beanstandung bei der nächsten Kontrolle nahezu sicher.

Hinzu kommt, dass Prüfer heute gezielter vorgehen als noch vor einigen Jahren. Digitale Meldesysteme und eine stärkere Vernetzung zwischen Berufsgenossenschaften und Baubehörden haben dazu geführt, dass Begehungen strukturierter und häufiger stattfinden. Wer einmal beanstandet wurde, steht erfahrungsgemäß schneller wieder auf der Prüfliste.

Häufigste Mängel, die Prüfer auf Flachdächern feststellen

Die Liste der typischen Beanstandungen auf Flachdächern ist kürzer als erwartet, dafür aber umso konsequenter dokumentiert. Prüfer konzentrieren sich auf wenige, aber kritische Sicherheitsbereiche.

Fehlende oder unzureichende Umwehrungen an Absturzkanten

Der häufigste Mangel ist das vollständige Fehlen einer Umwehrung an der Dachkante. Umwehrungen – also Attiken, Brüstungen, Geländer oder Seitenschutzsysteme – müssen gemäß ASR A2.1 mindestens 1,00 m hoch sein; ab einer Absturzhöhe von 12,00 m beträgt die Mindesthöhe 1,10 m. Für Flachdächer sind Umwehrungen mit einer aufnehmbaren Horizontallast von 500 N/m zu planen; in begründeten Ausnahmefällen, etwa aus statischen oder baukonstruktiven Gründen, kann eine Horizontallast von 300 N/m ausreichend sein. Gerade auf älteren Flachdächern wurden Umwehrungen entweder nie installiert oder nur provisorisch angebracht, ohne die Anforderungen der DIN EN 13374 zu erfüllen. Entsprechend oft fehlt genau diese normkonforme Lösung.

Ungesicherte Zugänge und fehlende Dachüberstiege

Ein weiterer häufiger Befund betrifft den Zugang zum Dach. Fehlende oder nicht normgerecht ausgeführte Dachüberstiege sowie Steigleitern ohne ausreichende Sicherung zählen zu den Standardbeanstandungen. Steigleitern mit mehr als 5,00 m Fallhöhe müssen mit Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz ausgestattet sein. Nach DIN 18799 ist eine Absturzsicherung bereits ab mehr als 3,00 m erforderlich. Tragbare Leitern dürfen grundsätzlich nur dann als Zugang zur Dachfläche eingesetzt werden, wenn andere sicherere Zugangsvarianten begründet ausgeschlossen wurden, der zu überbrückende Höhenunterschied nicht mehr als 5,00 m beträgt und ein gesicherter Überstieg vorhanden ist. Improvisierte Zugänge über ungesicherte Leitern oder nicht gesicherte Luken sind ein direktes Beanstandungsrisiko.

Fehlende Lichtkuppelsicherungen und Durchsturzsicherungen

Lichtkuppeln, Lichtbänder, Lichtplatten und sonstige Belichtungselemente auf Flachdächern werden von Prüfern besonders aufmerksam kontrolliert. Ungesicherte Dachoberlichter stellen eine erhebliche Durchsturzgefahr dar und führen regelmäßig zu Beanstandungen. Gemäß DGUV Information 201-056 sind Dachoberlichter und andere nicht betretbare Bauteile oder Flächen permanent und dauerhaft gegen Durchsturz auszuführen oder dauerhaft gegen Durchsturz zu sichern, beispielsweise durch Verglasungen nach DIN 18008-6, Verstrebungen, Gitter, Auffangnetze oder umlaufenden Seitenschutz. Eine fehlende Durchsturzsicherung wird in der Regel als schwerwiegender Mangel eingestuft, der sofortige Abhilfemaßnahmen erfordert.

Rechtliche und finanzielle Konsequenzen einer Beanstandung

Eine Beanstandung durch den Arbeitsschutz ist kein bürokratisches Ärgernis, sondern der Beginn eines verbindlichen Handlungsprozesses mit konkreten Fristen und möglichen Sanktionen.

Nach einer Begehung erhalten Betriebe in der Regel eine schriftliche Mängelrüge mit Fristsetzung zur Beseitigung der festgestellten Mängel. Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, drohen Bußgelder, die je nach Schwere des Verstoßes erheblich ausfallen können. In besonders schwerwiegenden Fällen, etwa wenn eine unmittelbare Gefährdungslage besteht, kann die zuständige Behörde auch ein Betretungsverbot für das Dach aussprechen, was den laufenden Betrieb direkt beeinträchtigt.

Besonders gravierend sind die Konsequenzen im Schadensfall. Kommt es auf einem Flachdach zu einem Arbeitsunfall und stellt sich heraus, dass eine normkonforme Absturzsicherung gefehlt hat, haften Betreiber und Arbeitgeber zivilrechtlich und unter Umständen auch strafrechtlich. Der Versicherungsschutz durch die Berufsgenossenschaft kann in solchen Fällen eingeschränkt sein, wenn nachweislich grob fahrlässig gehandelt wurde. Die wirtschaftlichen Folgen eines solchen Szenarios übersteigen die Investitionskosten für ein professionelles Flachdach-Sicherheitssystem bei Weitem.

Auch der Reputationsschaden sollte nicht unterschätzt werden. Unternehmen, die wiederholt wegen fehlender Absturzsicherungen auffallen, riskieren negative Wahrnehmung bei Kunden, Partnern und potenziellen Mitarbeitern.

Wie regelmäßige Prüfung und Dokumentation Beanstandungen vorbeugt

Der wirksamste Schutz vor einer Beanstandung ist ein strukturiertes Prüf- und Dokumentationssystem, das lückenlos nachweist, dass alle Absturzsicherungen auf dem Flachdach normkonform installiert und regelmäßig überprüft wurden.

Die DGUV Information 201-056 empfiehlt, permanente Anschlageinrichtungen mindestens einmal jährlich durch eine qualifizierte Person prüfen zu lassen; der zeitliche Abstand zwischen den Prüfungen sollte bei Anschlageinrichtungen der Ausstattungsklassen B und C nicht mehr als 12 Monate betragen. Diese Prüfung muss dokumentiert werden, und die Dokumentation muss bei einer Begehung vorgelegt werden können. Wer diese Unterlagen nicht vorzeigen kann, gilt aus Sicht der Prüfer als nicht compliant, selbst wenn die Anlage technisch einwandfrei ist.

Neben der regelmäßigen Prüfung durch qualifizierte Personen empfiehlt sich eine Sichtprüfung durch eigenes Personal vor jeder Benutzung sowie nach außergewöhnlichen Ereignissen wie Sturmereignissen oder intensiver Dachnutzung. Schäden an Umwehrungen, Dachüberstiegen oder Durchsturzsicherungen sollten sofort gemeldet und behoben werden. Auch Änderungen am Gebäude, etwa die Nachrüstung einer PV-Anlage, erfordern eine Überprüfung, ob die bestehenden Absturzsicherungen noch dem aktuellen Nutzungsprofil und der zutreffenden Ausstattungsklasse gemäß DGUV Information 201-056 entsprechen.

CONMAT begleitet Betreiber von Industriegebäuden und Gewerbeimmobilien genau in diesem Bereich: von der initialen Bestandsaufnahme über die normkonforme Montage bis zur jährlichen Prüfung, alles aus einer Hand. Wer die Verantwortung für die Dachsicherheit ganzheitlich delegieren möchte, profitiert von einem einzigen Ansprechpartner für Planung, Montage und Wartung.

Beanstandungen bei Kontrollen sind kein Zufall und kein Pech. Sie sind das direkte Ergebnis fehlender Systeme oder mangelhafter Dokumentation. Wer heute in eine durchdachte Flachdach-Absturzsicherung und ein verlässliches Prüfregime investiert, vermeidet nicht nur Bußgelder und Haftungsrisiken, sondern schützt auch die Menschen, die täglich oder gelegentlich auf das Dach müssen.

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